Bei einer akuten Erkrankung in einem Staat außerhalb der EU oder des EWR hat die Krankenkasse die Kosten zu übernehmen (ohne Ermessen).[1] Voraussetzung dafür ist, dass

  • die Behandlung auch im Inland möglich wäre,
  • der Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters nachweislich nicht versichern kann und
  • die Krankenkasse dies vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat.

Der Anspruch setzt einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU oder des EWR voraus (längstens 6 Wochen). Es werden je Kalenderjahr längstens für diesen Zeitraum höchstens die Kosten erstattet, die auch im Inland entstanden wären.[2]

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsreise

Für eine 4-wöchige Urlaubsreise nach Südamerika schließt ein Versicherter eine Versicherung über einen Auslands-Reiseschutz ab. Wegen einer bereits bestehenden Erkrankung sind Leistungen wegen Diabetes ausgeschlossen. Die Krankenkasse hat entsprechende Kosten während der Urlaubsreise zu übernehmen, wenn sie den Anspruch vor Reisebeginn festgestellt hat.

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