Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb eines Staates der EU oder des EWR möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der Behandlung ganz oder teilweise übernehmen.[1] Die Krankenkasse trifft eine Ermessensentscheidung über die Kostenübernahme. Dabei kann sie auch über die Behandlung hinausgehende Kosten (z. B. für einen Hotelaufenthalt) und die Kosten für eine Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.[2]

Der Versicherte wird ganz oder teilweise von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer freigestellt. Alternativ können die Kosten nach der Behandlung erstattet werden.

Unter den allgemeinen Voraussetzungen[3] besteht ein Anspruch auf Krankengeld.[4]

 
Hinweis

Voraussetzungen

  • Für die Kostenübernahme sind eine ärztliche Verordnung der Behandlung außerhalb eines Staates der EU oder des EWR[5] und ein Leistungsantrag des Versicherten[6] erforderlich.
  • Der Krankenkasse muss es möglich sein, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden.
  • Bei der Behandlung sind die Regeln der ärztlichen Kunst einzuhalten.[7]
  • Die Krankenkassen sind verpflichtet, den MD prüfen zu lassen, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist.[8]

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