Die Satzung der Krankenkasse kann für bestimmte Versicherte anstelle der Leistungen nach dem SGB V einen Anspruch auf Teilkostenerstattung vorsehen. Der Personenkreis umfasst[1]

  • Beschäftigte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung gilt (DO-Angestellte), sowie
  • Beamte und Ruhestandsbeamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder der knappschaftlichen Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) tätig sind.

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