Versicherte sind berechtigt, sich die Leistung nach der abgelaufenen Frist selbst zu beschaffen.[1] Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. Zu erstatten sind auch Leistungen durch nicht zugelassene Leistungserbringer.[2]

Der Versicherte ist dabei weder verpflichtet, sich die genehmigte Leistung im Inland zu verschaffen noch die Bedingungen einer Auslandsversorgung einzuhalten. Es fehlt bei einer rechtswidrigen Leistungsablehnung ein innerer Grund, den Kreis der Leistungserbringer entsprechend einzuschränken. Auch im Ausland praktizierende Ärzte unterliegen den Sorgfalts- und ggf. Schadensersatzpflichten. Sie bieten grundsätzlich die Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung.[3]

 
Hinweis

Höhe der Kostenerstattung

  • Die Krankenkasse hat die entstandenen Kosten auch dann zu erstatten, wenn sie höher als die Kosten sind, die bei einer rechtzeitigen Leistung entstanden wären.
  • Kann der Versicherte zwischen mehreren vergleichbaren Leistungen wählen, hat er sich für die kostengünstigere zu entscheiden. Ihn trifft eine "Schadenminderungspflicht".
  • Wird die selbstbeschaffte Leistung über einen Kredit finanziert, sind die Kreditzinsen als notwendige Beschaffungskosten zu erstatten.
  • Der Versicherte trägt die Kosten selbst, die er auch bei einer rechtzeitigen Leistung der Krankenkasse getragen hätte (z. B. Zuzahlungen).

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