Konnte eine unaufschiebbare Leistung von der Krankenkasse nicht rechtzeitig erbracht werden, hat der Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen.[1] Dabei handelt es sich um Leistungen,

  • die zum Leistungsumfang der Krankenversicherung gehören,
  • aus medizinischen Gründen nicht aufschiebbar sind und
  • von der Krankenkasse nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erbracht werden können.[2]

Kostenerstattung kommt regelmäßig bei einer Notfallbehandlung[3] oder einer Krankenhausbehandlung vor deren Genehmigung durch die Krankenkasse in Betracht.

Dazu kann es z. B. kommen, wenn Ärzte oder Zahnärzte in einer Region durch einen kollektiven Verzicht auf ihre Zulassung aus der Versorgung ausscheiden. Zu erstatten sind die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten, vermindert um Beträge für Zuzahlungen und Kosten, die dem Versicherten bei Inanspruchnahme der Leistung als Sach- oder Dienstleistung auch entstanden wären.[4]

Wird die Behandlung durch einen Psychotherapeuten erbracht, muss dieser die Voraussetzungen nach § 95c SGB V erfüllen.[5]

Die Regelung findet keine Anwendung auf Ansprüche, die unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet sind (z. B. Krankengeld).[6]

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