Die Wahl der Kostenerstattung kann auf

  • die ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlung,
  • den stationären Bereich oder
  • ärztlich/zahnärztlich veranlasste ambulante Leistungen

beschränkt werden.[1]

Die Leistungsbereiche können einzeln oder auch in Kombination gewählt werden. Entscheidet sich der Versicherte z. B. bei der Behandlung durch einen Allgemeinarzt für die Kostenerstattung, gilt diese Wahl für den gesamten Bereich der ambulanten ärztlichen Behandlung. Dazu gehört auch eine ggf. später notwendige fachärztliche Behandlung. Bei veranlassten Leistungen lässt das Gesetz offen, ob die Wahl für sämtliche oder nur für einzelne veranlasste Leistungen (z. B. Leistungsart Heilmittel) möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Wahl auch nur für einzelne veranlasste Leistungen erfolgen kann. Zu den "veranlassten Leistungen" gehören vom behandelnden Arzt verordnete Leistungen wie z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege.

 
Praxis-Tipp

Beschränkung des Wahlrechts

Beschränkt der Versicherte die Kostenerstattung auf einzelne Versorgungsbereiche, ist auch dabei die Bindungswirkung für die Dauer eines Kalendervierteljahres zu beachten.

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