Kosten für Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwaltskosten) oder sonstige Kosten wie Reisekosten oder Kosten wegen Zeitversäumnis (entgangene Vergütung) sind entsprechend der Kostenentscheidung des Gerichts zu tragen. Nach den zivilprozessualen Regelungen trägt die unterlegene Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits. Endet der Rechtsstreit durch Vergleich, gilt die dortige Regelung oder im Zweifel eine Kostenaufhebung.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) gilt nach § 12a Abs. 1 ArbGG eine Besonderheit: Kosten der Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwaltskosten) sowie Kosten wegen Zeitversäumnis werden auch im Fall des Obsiegens im Rechtsstreit nicht erstattet.

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