BMF, 23.10.2020, IV B 3 - S 1301 - FRA/19/10018 :007

1 Anlage

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit Frankreich nunmehr darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2020 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 30. September 2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

ABSPRACHE
ZWISCHEN
DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
UND
DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER FRANZÖCHEN REPUBLIK

zur Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 („Konsultationsvereinbarung”) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung („Abkommen”)

In Abschnitt 3 regelt die Konsultationsvereinbarung insbesondere die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19”-Pandemie) mobil im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird. Angesichts dieser derzeitigen Maßnahmen haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs auf Folgendes verständigt:

  1. In Bezug auf Abschnitt 3 bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.
  2. Angesichts dessen, dass es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und vorübergehende Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs vor dem 31. Dezember 2020 die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage beurteilen und einander hinsichtlich der Kündigung oder der Dauer einer weiteren Verlängerung der Konsultationsvereinbarung konsultieren.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abschnitte 2 und 4 Ausführungen zur Auslegung des Abkommens und der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zwischen Deutschland und Frankreich enthalten. Daher hängt ihre Gültigkeit nicht von der Dauer der Konsultationsvereinbarung ab.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Für die zuständige Behörde Deutschlands Für die zuständige Behörde Frankreichs
   
S. Bruns G. Perraud
 

Normenkette

DBA-Frankreich Art. 13

DBA-Frankreich Art. 25 Abs. 3 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 1053

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