(1) Wird die Kirchensteuer von staatlichen Behörden verwaltet, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts in Hamburg liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Arbeitnehmern, die einer steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer abzuführen.

 

(2) Für den Kirchensteuerabzug ist das Lohnsteuerabzugsmerkmal über die Religionszugehörigkeitmaßgebend.

 

(3) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Einbehaltung und der Abführung der Lohnsteuer sowie bei der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer und die Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers gelten entsprechend.

 

(4) 1Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Steuersätzen auch für Arbeitnehmer anordnen, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie

 

a)

von einer Betriebsstätte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entlohnt werden,

 

b)

einer steuerberechtigten Körperschaft angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt, und

 

c)

nach dem Recht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet sind, Kirchensteuern zu zahlen.

2Die Rechtsverordnung ergeht nur auf Antrag der kirchlichen Körperschaft. Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer; sofern dieser an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt niedriger ist als in der Freien und Hansestadt Hamburg, muss die Erstattung zu viel einbehaltener Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften, für die diese Rechtsverordnung gilt, gewährleistet sein.

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