FinMin Baden-Württemberg, 19.2.2016, 3 - S 244.2/182

Bekanntmachung
über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2016
 

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2016 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz – KiStG – in der Fassung vom 15.6.1978, GBl S. 370, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.5.2015, GBl S. 320) vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die evangelische, die römisch-katholische und die alt-katholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Gemeindesteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Für die römisch-katholische Kirchensteuer des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen – Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) 9 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

Die Kirchensteuersätze von 8 % und 9 % gelten auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 23.10.2012 – 3 – S 244.4/2 – (BStBl 2012 I S. 1083) 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28.12.2006 – 3 – S 244.4/15 – (BStBl 2007 I S. 76) 6,0 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

Hinweis für das Kalenderjahr 2018

Mit Wirkung ab 1.1.2018 beträgt der bei Anwendung der vorstehenden Vereinfachungsregelung zu berücksichtigende ermäßigte Kirchensteuersatz 5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer.

2. Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg .und des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen – Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:

       
Stufe Bemessungsgrundlage Jährliches  
  (Gemeinsam zu versteuerndes Kirchgeld  
  Einkommen unter sinngemäßer    
  Anwendung des § 51a    
  Abs. 2 EStG)    
  Euro Euro  
1 30.000 bis 37.499 96  
2 37.500 bis 49.999 156  
3 50.000 bis 62.499 276  
4 62.500 bis 74.999 396  
5 75.000 bis 87.499 540  
6 87.500 bis 99.999 696  
7 100.000 bis 124.999 840  
8 125.000 bis 149.999 1.200  
9 150.000 bis 174.999 1.560  
10 175.000 bis 199.999 1.860  
11 200.000 bis 249.999 2.220  
12 250.000 bis 299.999 2.940  
13 300.000 und mehr 3.600  
       

Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.

 

B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2016 hat die die Kapitalerträge auszählende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den

vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmafen des Kirchensteuerpflichtigen zu erheben (§ 20a Abs. 1 KiStG i. V. m. § 51a Abs. 2c EStG).

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes 8 % der Kapitalert...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge