Begriff

Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, auch die Kirchensteuer als Steuerabzug einzubehalten (Kirchenlohnsteuer). Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer, unabhängig davon, ob die Lohnsteuer nach den übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder pauschal erhoben wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuererhebenden Kirchen regeln die Höhe der Kirchensteuersätze aufgrund eigener Zuständigkeit in Landesgesetzen. Regelmäßig gilt ein einheitlicher Satz von 9 %; ausgenommen Baden-Württemberg und Bayern mit 8 %. Bei der Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG zu beachten. Weist der Arbeitgeber die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, kann er im sog. Nachweisverfahren die Kirchensteuer nur für die übrigen Arbeitnehmer je nach Bundesland mit 8 % bzw. 9 % berechnen. Zu beachten ist auch der gleichlautende Ländererlass v. 8.8.2016, BStBl 2016 I S. 773.

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