Bundesland

Kirchensteuer-Hebesatz

(in % der Maßstabssteuer)

Kirchensteuer-Pauschsatz

(in % der pauschalierten Lohnsteuer)[1]

[2]

Kirchensteuer-Kappung im Lohnsteuerabzugsverfahren

(in % der einzubehaltenden Lohnsteuer[3])
Baden-Württemberg 8[4] 5,5 nein
Bayern 8 7 nein
Berlin 9 5 3
Brandenburg 9 5 3
Bremen 9 7 3,5
Hamburg 9 4 3
Hessen 9 7 nein
Mecklenburg- Vorpommern 9 5 3
Niedersachsen 9 6 3,5[5]
Nordrhein- Westfalen 9 7 nein
Rheinland-Pfalz 9 7 nein
Saarland 9 7 nein
Sachsen 9 5 nein
Sachsen-Anhalt 9 5 3,5
Schleswig-Holstein 9 6 3
Thüringen 9 5 nein

Mindestkirchensteuer

Seit 2018 wird in keinem Bundesland mehr eine Mindestkirchensteuer erhoben.

[1] Der ermäßigte Kirchensteuer-Pauschsatz gilt im vereinfachten Verfahren, wenn der ArbG nicht den Nachweis führt, dass einzelne ArbN keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören.
[2] Die pauschale Kirchensteuer ist gesondert in Zeile 26 der Lohnsteuer-Anmeldung einzutragen ("pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren"). Sie wird in einer Summe eingetragen; die Aufteilung auf die kirchensteuererhebenden Körperschaften wird von der Finanzverwaltung vorgenommen.
[3] Nach dem Gesetz gilt die festgesetzte Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer. Im Lohnsteuerabzugsverfahren bemisst sich die Kirchensteuer nach der einzubehaltenden Lohnsteuer.

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ist von einer fiktiven Lohnsteuer auszugehen, weil monatliche Freibeträge zu berücksichtigen sind.

[4] Ausnahme: 9 % für Bad Wimpfen für PLZ 74206.
[5] Die Kirchensteuer für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland wird ab 2018 höchstens mit 3 % des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns erhoben.

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