Bundesland

Kirchensteuer-Hebesatz

(in % der Maßstabssteuer)

Kirchensteuer-Pauschsatz

(in % der pauschalierten Lohnsteuer)[1]

[2]

Kirchensteuer-Kappung im Lohnsteuerabzugsverfahren

(in % der einzubehaltenden Lohnsteuer[3])
Baden-Württemberg 8[4] 6 nein
Bayern 8 7 nein
Berlin 9 5 3
Brandenburg 9 5 3
Bremen 9 7 3,5
Hamburg 9 4 3
Hessen 9 7 nein
Mecklenburg- Vorpommern 9 5 3
Niedersachsen 9 6 3,5
Nordrhein- Westfalen 9 7 nein
Rheinland-Pfalz 9 7 nein
Saarland 9 7 nein
Sachsen 9 5 nein
Sachsen-Anhalt 9 5 3,5
Schleswig-Holstein 9 6 3
Thüringen 9 5 nein

Mindestkirchensteuer 2017

Aktuell erhebt nur noch die evangelische Kirche in Sachsen-Anhalt eine Mindestkirchensteuer (siehe Tabelle).

Bundesland Mindestkirchensteuer in Euro
jährlich monatlich wöchentlich täglich
Baden-Württemberg -
Bayern -
Berlin -
Brandenburg -
Bremen -
Hamburg -
Hessen -
Mecklenburg- Vorpommern -
Niedersachsen -
Nordrhein- Westfalen -
Rheinland-Pfalz -
Saarland -
Sachsen -
Sachsen-Anhalt[5] 3,60 0,30 0,07 0,01
Schleswig-Holstein -
Thüringen -
[1] Der ermäßigte Kirchensteuer-Pauschsatz gilt im vereinfachten Verfahren, wenn der Arbeitgeber nicht den Nachweis führt, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören.
[2] Die pauschale Kirchensteuer ist gesondert in Zeile 24 der Lohnsteuer-Anmeldung einzutragen ("pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren"). Sie wird in einer Summe eingetragen; die Aufteilung auf die kirchensteuererhebenden Körperschaften wird von der Finanzverwaltung vorgenommen.
[3] Nach dem Gesetz gilt die festgesetzte Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer. Im Lohnsteuerabzugsverfahren bemisst sich die Kirchensteuer nach der einzubehaltenden Lohnsteuer.

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ist von einer fiktiven Lohnsteuer auszugehen, weil monatliche Freibeträge zu berücksichtigen sind.

[4] Ausnahme Bad Wimpfen ab 2016 für PLZ 74206: 9 %
[5] Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a EStG anfällt. Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

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