Für die Anmeldung und Abführung der pauschalen Kirchensteuer gelten keine Besonderheiten. Je nach Höhe der insgesamt abzuführenden (pauschalen und normalen) Lohnsteuer muss der Arbeitgeber monatlich, vierteljährlich oder jährlich für die pauschale Kirchensteuer zusammen mit den übrigen Steuerabzugsbeträgen dem Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einreichen.[1]

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