Entscheidet sich der Arbeitgeber für das vereinfachte Verfahren, bleiben persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer außer Ansatz. Bemessungsgrundlage ist die pauschale Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche angehören. Dem Umstand, dass u. U. nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, wird durch einen ermäßigten Steuersatz Rechnung getragen. Die pauschale Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage darf auch nicht um Kinderabzugsbeträge gekürzt werden.

Aufteilung auf Religionsgemeinschaften durch Finanzamt

Die im vereinfachten Verfahren ermittelte pauschale Kirchensteuer ist als Gesamtbetrag an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften erfolgt durch das Finanzamt. Der jeweilige Aufteilungsmaßstab ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die jeweiligen landesspezifischen Verteilungsschlüssel werden jährlich von den Landesfinanzministerien im Einvernehmen mit den Kirchen neu festgelegt.

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