Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten wird im ELStAM-Verfahren nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten übermittelt. Bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten wird das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht von der Gemeinde an das BZSt übermittelt. Glaubensverschieden bedeutet, dass nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, der andere dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die in dem betreffenden Bundesland keine Kirchensteuer erhebt. Ergibt sich aus den vom BZSt übermittelten Daten, dass der Arbeitnehmer verheiratet ist, ist die Kirchensteuer wie bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer in voller Höhe nach der einbehaltenen Lohnsteuer zu berechnen (ggf. unter Berücksichtigung der Kinderabzugsbeträge).

Halbteilungsgrundsatz

Eine Ausnahme gilt für konfessionsverschiedene Ehen: Gehören Arbeitnehmer und Ehegatte nach den vom BZSt übermittelten Daten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an, ist die Kirchensteuer in voller Höhe einzubehalten, aber jeweils zur Hälfte auf die beiden Religionsgemeinschaften aufzuteilen.

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