OFD Nordrhein-Westfalen, 14.2.2014, Kurzinformation ESt Nr. 06/2014

Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer/Erklärung zum Sperrvermerk

 

1. Aktuelles Verfahren (VZ 2009 bis VZ 2014)

In den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2014 behalten die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (KiStAV), z.B. Banken oder Versicherungen, im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer ein, wenn der Steuerpflichtige bei dem KiStAV einen Antrag auf Kirchensteuereinbehalt gestellt hat. Erfolgt kein Einbehalt der Kirchensteuer an der Quelle durch den KiStAV, wird diese im Rahmen der Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben.

 

2. Verfahren ab VZ 2015

Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, erfolgt der Kirchensteuerabzug im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens. Hierzu erfolgt durch den KiStAV bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich zum Stichtag 31. August eine Abfrage zur Kirchensteuerpflicht des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge ( Regelabfrage). Das Ergebnis der Regelabfrage entfaltet ab dem folgenden Kalenderjahr Wirkung, mithin erstmalig zum 1.1.2015. Das BZSt teilt dem KiStAV die für den Kirchensteuerabzug relevanten Daten, und zwar die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie den gültigen Kirchensteuersatz, mit. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird ein neutraler Wert (Nullwert) mitgeteilt. Neben Regelabfragen sind in bestimmten Fällen durch die KiStAV Anlassabfragen (z.B. bei Begründung der Geschäftsbeziehung) möglich. Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs durch den KiStAV der Datenübermittlung an den KiStAV bis auf Widerruf widersprechen (Sperrvermerk). Hierzu muss der Steuerpflichtige die Erklärung zum Sperrvermerk bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal einreichen. Dem KiStAV wird in diesem Fall ein neutraler Wert (Nullwert) mitgeteilt. Ein Kirchensteuerabzug durch den KiStAV unterbleibt. Die Kirchensteuererhebung erfolgt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Zur Sicherstellung der Nacherhebung der Kirchensteuer übermittelt das BZSt die Daten der abrufenden KiStAV an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

 

3. Umgang mit Anfragen von Steuerpflichtigen

Da die KiStAV teilweise ihre Kunden bereits über das neue Verfahren informiert haben, ist es nicht auszuschließen, dass die Steuerpflichtigen vermehrt telefonisch oder persönlich in den örtlichen Finanzämtern vorstellig werden und die Aushändigung des Vordrucks für die Erklärung zum Sperrvermerk erbitten. Den Finanzämtern wird demnächst ein Kontingent an Vordrucken zur Verfügung gestellt. Ich bitte, diese auf Anfrage an die Steuerpflichtigen auszuhändigen. In der Zwischenzeit kann der Vordruck auf Nachfrage im Einzelfall ausgedruckt zur Verfügung gestellt werden.

Bei irrtümlich an ein Finanzamt übersandten Erklärungen zum Sperrvermerk bitte ich – im Hinblick auf das Fristende zum 30.6.2014 – um unverzügliche Weiterleitung an die, im Anschriftenfeld des Vordrucks aufgeführte, zuständige Stelle im BZSt.

Für weitere Informationen zur Verfahrensweise mit der Erklärung zum Sperrvermerk dient das steuerliche Info-Center beim BZSt als zentrale Anlaufstelle für Fragen von Steuerpflichtigen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BZSt zu finden.

 

Normenkette

EStG § 51a

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