1 Steuerfreie Lohnersatzleistung
Kinderpflegekrankengeld ist als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung lohnsteuerfrei.[1]
Kinderpflegekrankengeld in der Steuererklärung angeben
Das steuerfreie Kinderpflegekrankengeld unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt[2] und muss in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden. Der entsprechende Betrag wird von der Krankenkasse elektronisch an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers übermittelt; der Leistungsempfänger (hier: der Arbeitnehmer) muss über die Höhe und die steuerliche Behandlung der Lohnersatzleistung informiert werden.[3]
2 Kein Teillohnzahlungszeitraum
Lohnsteuerrechtlich wird der Lohnzahlungszeitraum durch ausfallende (unbezahlte) Arbeitstage nicht unterbrochen.
In dem Monat, in dem die Entgeltfortzahlung endet und die beitragsfreie Zeit der Krankengeldzahlung beginnt, entsteht beitragsrechtlich ein Teillohnzahlungszeitraum.
3 Aufzeichnungspflicht bei Krankengeldbezug
Bezieht ein Arbeitnehmer (Kinderpflege-)Krankengeld für 5 oder mehr Arbeitstage (nach Ende der Lohnfortzahlung), muss im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe U aufgezeichnet werden. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlung noch einen eigenen Zuschuss gewährt hat.
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