Der Anspruch auf Krankengeld besteht auch neben einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Fortzahlung der Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber. Allerdings kommt es nicht zur Auszahlung durch die Krankenkasse für die Dauer der Entgeltfortzahlung, da der Anspruch auf Krankengeld ruht.[1] Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld ist unschädlich für die Auszahlung, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Krankengeld das Netto-Arbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR im Monat überschreitet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ruhen des Krankengeldes wegen Entgeltfortzahlung

Ein Arbeitnehmer pflegt in der Zeit vom 27.3. bis zum 23.4.2023 sein erkranktes Kind und bleibt der Arbeit fern. Vertraglich ist in diesem Fall die Entgeltfortzahlung für 5 Arbeitstage vorgesehen. Der Arbeitnehmer arbeitet von montags bis freitags. Gegen die Krankenkasse besteht ein Anspruch auf Krankengeld für 10 Arbeitstage.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 27.3. bis zum 9.4.2023. Dieses ruht während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zum 2.4.2023 und wird für die Zeit vom 3.4. bis zum 9.4.2023 gezahlt.

Während des Anspruchs auf Krankengeld hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung. Für die restliche Zeit der Pflege des erkrankten Kindes ist der Arbeitnehmer auf andere Lösungen angewiesen (z. B. bezahlter oder unbezahlter Urlaub).

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach § 616 BGB oder nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen. Der Anspruch kann vertraglich ausgeschlossen werden. Auszubildenden wird während der Kinderpflege für längstens 6 Wochen die Ausbildungsvergütung fortgezahlt.[3] Der Anspruch kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.[4]

Bezieher von Arbeitslosengeld haben während der Kinderpflege einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung.[5] Während dieser Zeit ruht ebenfalls der Anspruch auf Krankengeld.

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