Die Ansprüche auf das Kinderpflegekrankengeld sind so zu beurteilen, als stünde beiden Elternteilen das Personensorgerecht gemeinsam zu, wenn

  • der allein personensorgeberechtigte Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt und
  • das erkrankte Kind auch in einem Kindschaftsverhältnis zu dem nichtehelichen Lebenspartner steht.

Soweit das erkrankte Kind in keinem Kindschaftsverhältnis zu dem nichtehelichen Lebenspartner steht, ist nur der allein personensorgeberechtigte Elternteil anspruchsberechtigt. Das Kinderpflegekrankengeld ist ausgeschlossen, soweit

  • nichteheliche Partner oder andere Personen im Haushalt des allein personensorgeberechtigten Elternteils leben und
  • in der Lage sind, das Kind im Krankheitsfall zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen.
 
Praxis-Tipp

Elternteil längere Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt

Ist ein Elternteil an der Ausübung des Sorgerechts dadurch gehindert, dass er für einen längeren Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt), wird empfohlen, dem anderen Elternteil den verlängerten Anspruch eines Alleinerziehenden einzuräumen. Hierzu reicht eine Erklärung des Versicherten aus.

Voraussetzung für die Übertragung des Anspruchs auf Kinderpflegekrankengeld ist, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V nochmals gegen sich gelten lässt, den sein Arbeitnehmer bereits ausgeschöpft hat.

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