Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie in einem Kindschaftsverhältnis zum zu betreuenden Kind stehen. Zu den Kindern in diesem Sinne gehören leibliche oder adoptierte (angenommene) Kinder des Versicherten. Außerdem sind
- Stiefkinder,
- Enkel,
- Pflegekinder[1] und
- Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind,
zu berücksichtigen.[2]
Stiefkinder und Enkel
Stiefkinder oder Enkel des Arbeitnehmers werden nur berücksichtigt, wenn diese im Haushalt des Versicherten leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden.[3] Stiefkinder sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
s. Abschn. 4.4.
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