Kinderpflegekrankengeld ist als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung lohnsteuerfrei.[1]

Kinderpflegekrankengeld in der Steuererklärung angeben

Das steuerfreie Kinderpflegekrankengeld unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt[2] und muss in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden. Der entsprechende Betrag wird von der Krankenkasse elektronisch an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers übermittelt; der Leistungsempfänger (hier: der Arbeitnehmer) muss über die Höhe und die steuerliche Behandlung der Lohnersatzleistung informiert werden.[3]

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