Arbeitnehmer haben während der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf Freistellung gegen den Arbeitgeber. Rechtlich liegt ein Fall des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 3 BGB vor, weil dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen die Erbringung der geschuldeten (Arbeits-)Leistung unmöglich geworden ist, sofern die Erbringung der Arbeitsleistung wegen der Erkrankung des Kindes für ihn unzumutbar ist. Grundsätzlich besteht dieses Leistungsverweigerungsrecht ohne feste zeitliche Obergrenze. Daneben besteht ein an sich nachrangiger Freistellungsanspruch für gesetzlich Krankenversicherte für die Pflege erkrankter (und gesetzlich versicherter) Kinder gemäß § 45 Abs. 3 SGB V.

Für die Pflege pflegebedürftiger Kinder ergeben sich die spezialgesetzlichen Freistellungsansprüche aus dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz als Kurzzeitpflege, Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers kann weder durch tarifvertragliche noch durch einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.[1]

 
Hinweis

Freistellungsanspruch auch für PKV-Versicherte

Den Freistellungsanspruch haben alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (§ 45 Abs. 5 SGB V). Die Vorschrift erfasst auch Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft krankenversichert sind.

[1] Davon zu unterscheiden ist die Abdingbarkeit der Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB.

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