Verordnung zur Auszahlung des Kindergeldes an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes

§ 1 Kindergeldbescheinigung

§ 1 Kindergeldbescheinigung

 

(1) 1In der Bescheinigung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Kindergeldbescheinigung) ist anzugeben, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Kindergeld an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. 2Unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Kindergeldberechtigung kann die Familienkasse die Geltungsdauer der Kindergeldbescheinigung auf einen kürzeren Zeitraum begrenzen. 3Die Eintragungen auf der Kindergeldbescheinigung sind die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 4Den Eintragungen braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.

 

(2) 1Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragungen auf der Kindergeldbescheinigung nicht ändern oder ergänzen. 2Der Arbeitgeber darf die auf der Kindergeldbescheinigung eingetragenen Merkmale nur für die Auszahlung des Kindergeldes und davon abhängiger Lohnbestandteile verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

 

(3) 3Ändert sich der Kindergeldanspruch, stellt die Familienkasse eine neue Kindergeldbescheinigung aus, in der die früher ausgestellte Kindergeldbescheinigung für ungültig erklärt wird. 4Der Arbeitnehmer hat die neue Kindergeldbescheinigung dem Arbeitgeber zu übergeben, dem die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung vorliegt. 5Erhält der Arbeitnehmer die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zurück, so hat er diese unverzüglich der Familienkasse zurückzugeben. 6Die Familienkasse überwacht den Eingang der für ungültig erklärten Bescheinigung.

§ 2 Auszahlung des Kindergeldes

§ 2 Auszahlung des Kindergeldes

 

(1) 1Der Arbeitgeber darf Kindergeld nur nach den Merkmalen einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung an Arbeitnehmer auszahlen, die für den Lohnsteuerabzug eine Lohnsteuerkarte oder eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen haben. 2Legt der Arbeitnehmer zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Bescheinigung vor, die auf Zeiträume vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirkt, darf der Arbeitgeber Kindergeld nur für Zeiträume auszahlen, für die der Arbeitnehmer ausweislich der Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung oder in der Bescheinigung nach § 41b Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes noch kein Kindergeld erhalten hat. 3Der Arbeitgeber kann Kindergeld auch für Zeiträume auszahlen, in denen während der Dauer des Dienstverhältnisses kein Arbeitslohn gezahlt wird.

 

(2) 1Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber kein Kindergeld erhalten, zahlt die Familienkasse das Kindergeld aus; § 328 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Für die Rückforderung von Kindergeld ist vorbehaltlich des § 4 die Familienkasse zuständig.

 

(3) Ist Kindergeld ganz oder teilweise nach § 74 oder § 76 des Einkommensteuergesetzes an Dritte auszuzahlen, so ist allein die Familienkasse für die Auszahlung zuständig.

§ 3 Befreiung von der Auszahlungspflicht

§ 3 Befreiung von der Auszahlungspflicht

1Beschäftigt der Arbeitgeber auf Dauer nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerkarte vorzulegen haben, so befreit ihn die Familienkasse auf Antrag von der Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes. 2Das gleiche gilt, wenn sich auf Grund der Auszahlung des Kindergeldes in den Lohnsteuer-Anmeldungen auf Dauer ein Erstattungsbetrag ergibt. 3Die Befreiung kann befristet werden. 4Die Familienkasse kann dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt die Arbeitgeber mitteilen, die von der Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes befreit wurden. 5In die Feststellung, ob die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist, sind Arbeitnehmer sämtlicher inländischer Betriebsstätten des Arbeitgebers einzubeziehen. 6Für die Entscheidung über den Antrag ist die Familienkasse örtlich zuständig, in deren Bezirk die Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes liegt. 7Bei einer Befreiung nach Satz 1 für mehrere Betriebsstätten ist die Familienkasse örtlich zuständig, in deren Bezirk der inländische Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers liegt.

§ 4 Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld durch den Arbeitgeber

§ 4 Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist bei der nächstfolgenden Auszahlung des Kindergeldes verpflichtet, zuwenig gezahltes Kindergeld nachzuzahlen und berechtigt, zuviel gezahltes Kindergeld zurückzufordern, wenn

 

1.

ihm der Arbeitnehmer eine Kindergeldbescheinigung mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage der Kindergeldbescheinigung zurückwirken, oder

 

2.

er erkennt, daß er abweichend von den Merkmalen einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung zuwenig oder zuviel Kindergeld ausgezahlt hat.

§ 5 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bescheinigungspflichten

§ 5 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bescheinigungspflichten

 

(1) 1Die für die Kindergeldzahlung maßgeblichen Merkmale sind aus der Kindergeldbescheinigung in das Lohnkonto zu übertragen. 2Bei jeder Auszahlung ist das Kindergeld im Lohnkonto des Kalenderjahrs ein...

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