Begriff

Aufwendungen der Elternteile für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung oder die Ausbildung eines Kindes werden durch das Kindergeld oder die Steuerermäßigung durch den Kinderfreibetrag und den zusätzlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes berücksichtigt. Im laufenden Kalenderjahr wird vorrangig das Kindergeld gezahlt.

Da Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuerberechnung nicht mehr berücksichtigt werden, wirken sich die steuerrechtlichen Kinderfreibeträge auch für die Sozialversicherung nicht aus. Das beitragspflichtige Entgelt wird nicht durch die Kinderfreibeträge vermindert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Grundnorm zur Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ist § 32 EStG; weitere Regelungen beinhalten die dazugehörenden R 32.2R 32.13 EStR sowie H 32.1H 32.13 EStH. Die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug regeln § 39 Abs. 4 ff. EStG und R 39.2 Abs. 3 LStR; § 3 Abs. 2 SolZG 1995 bestimmt den Ansatz für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags. In den jeweiligen Landeskirchensteuergesetzen wird der Ansatz für die Ermittlung der Kirchensteuer bestimmt.

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