Kinder, die wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, werden über das 18. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

 
Achtung

Sonderregelung vor dem 1.1.2007

Menschen mit Behinderungen werden als Kinder berücksichtigt, wenn sie vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab ihrem 25. und vor ihrem 27. Geburtstag eine Behinderung erlitten haben, aufgrund derer sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.[1]

Erwerbstätigkeit schließt Kinderfreibetrag nicht aus

Die Berücksichtigung als Kind ist nicht in jedem Fall deshalb ausgeschlossen, weil das Kind mit Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ist das Kind mit Behinderung trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen gesamten Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften, ist unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-)ursächlich ist.[2]

Liegen die Voraussetzungen bei einem Kind vor, erfolgt die Berücksichtigung über eine entsprechende Anpassung der ELStAM. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer müssen die Voraussetzungen für die Freibeträge für Kinder in jedem Monat des Kalenderjahres erfüllt werden, andernfalls erfolgt eine Zwölftelung der Freibeträge.

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