Die Freibeträge für Kinder, die am 1.1. des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bei den ELStAM in Form von Kinderfreibetragszählern berücksichtigt. Für deren Berücksichtigung ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen zuständig. Für Kinder aus geschiedenen oder dauernd getrennten Ehen sowie für nichteheliche Kinder erhält jeder Elternteil je Kind einen halben Freibetrag.

Geburt im Laufe des Jahres

Wird ein Kind im Laufe des Kalenderjahres geboren, kann der Arbeitnehmer die Änderung seiner ELStAM in Bezug auf die Kinderfreibetragszahl beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers wird das im Laufe des Kalenderjahres in die ELStAM aufgenommene Kind für das ganze Jahr berücksichtigt.

Geburtenregister maßgebend

Bestehen Zweifel, ob ein Kind lebend zur Welt gekommen ist, ist die Eintragung im Geburtenregister maßgebend.

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