Grundsätzlich stehen der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag) den Eltern je zur Hälfte zu. Abweichend von diesem Halbteilungsgrundsatz wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung nicht (mehr) vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er

  • seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder
  • der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.[1]

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist jedoch für Zeiträume ausgeschlossen, für die dem beantragenden Elternteil Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Ein Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber einem Minderjährigen i. d. R. durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist in diesen Fällen ausgeschlossen.[2]

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann bei minderjährigen Kindern auf Antrag eines Elternteils auf diesen übertragen werden, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.[3]

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheidet aus, wenn der Übertragung durch den anderen Elternteil widersprochen wird, weil dieser Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Hierfür ist ausreichend, wenn er das Kind nach einem – üblicherweise für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegten – weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge mit einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % betreut.[4]

Die Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt dies unabhängig davon, ob das Kind bereits volljährig ist.[5]

Nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Rechtslage galt dies nur für minderjährige Kinder.[6]

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf können auf Antrag auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn

  • dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
  • dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt oder
  • die Eltern der Übertragung zugestimmt haben.[7]

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