§ 25 Tageseinrichtungen für Kinder
(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung (Tageseinrichtungen).
(2) Tageseinrichtungen sind insbesondere
1. |
Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, |
2. |
Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, |
3. |
Kinderhorte für Kinder im Schulalter, |
4. |
altersübergreifende Tageseinrichtungen. |
(3) Tageseinrichtungen können von öffentlichen, freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden.
(4) Der Träger bedarf der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und mindestens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind.
(5) Über das Rauchverbot in den Räumen nach § 1 Nr. 9 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)[1], hinaus ist auch auf dem Gelände der Tageseinrichtung das Rauchen verboten.
§ 25a Rahmenbedingungen für den Betrieb
(1) 1Für die Erlaubnis und den Betrieb einer Tageseinrichtung muss zur Sicherung des Kindeswohls nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Betreuung durch Fachkräfte nach § 25b erfolgen, mindestens der personelle Bedarf nach § 25c gedeckt sein und den Anforderungen nach § 25d an Größe und Zusammensetzung der Gruppe entsprochen werden. 2Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 26 ist der Träger der Tageseinrichtung selbst verantwortlich, dies gilt insbesondere auch für das Vorhalten zusätzlicher Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit[2].
(2) Der Träger einer Tageseinrichtung hat in der Regel einmal jährlich dem nach § 15 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Jugendamt die tatsächlichen Umstände betreffend die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 mitzuteilen.
§ 25b Fachkräfte
(1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe können folgende Fachkräfte betraut werden:
1. |
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, |
2. |
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, |
3. |
Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad., |
4. |
Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad., |
5. |
Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA), |
6. |
Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH), |
7. |
Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), |
8. |
Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), |
9. |
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, |
10. |
Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen, |
11. |
Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen, |
14. |
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,[3] |
15. |
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, |
16. |
[4]sonstige Personen, deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von erbrachten Leistungen im Rahmen eines abgeschlossenen Studiengangs oder mehrerer abgeschlossener Studiengänge im In- oder Ausland, der oder die mindestens einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des auf der Internetseite www.dqr.de/ veröffentlichten Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht oder entsprechen, festgestellt hat, wobei die Leistungen in den Bereichen
erbracht worden sein müssen und einen Umfang von insgesamt mindestens 95 Creditpoints aufweisen müssen; dabei werden Leistungen nach Buchst. e höchstens mit 30 Creditpoints und Leistungen nach Buchst. f höchstens mit 15 Creditpoints berücksichtig... |
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