Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts insbesondere die folgenden Angebote in den Arbeitsfeldern der Jugendhilfe fördern:

 

1.

Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

2.

Angebote der Familienbildung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

3.

Angebote der Erziehungsberatung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 17 und § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

4.

besondere Beratungsangebote für Mädchen und Jungen,

 

5.

Angebote der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

6.

Angebote der Fortbildung zur Erhaltung und Erweiterung der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe.

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