Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts insbesondere die folgenden Angebote in den Arbeitsfeldern der Jugendhilfe fördern:
1. |
Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, |
2. |
Angebote der Familienbildung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, |
3. |
Angebote der Erziehungsberatung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 17 und § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, |
4. |
besondere Beratungsangebote für Mädchen und Jungen, |
5. |
Angebote der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, |
6. |
Angebote der Fortbildung zur Erhaltung und Erweiterung der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe. |
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