§ 14 Aufsicht des Familiengerichts

1Die Vorschriften des § 1802 Abs. 1, der §§ 1819 bis 1821, des § 1822 Nr. 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 sowie der §§ 1823, 1824 und des § 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Aufsicht des Familiengerichts bleiben gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung. 2Dasselbe gilt bezüglich des § 1822 Nr. 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge