(1) 1Bei der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Grundsätze und Ziele nach § 1 zu beachten. 2Sie soll mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abgestimmt werden und den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
(2) 1Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüsse sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, aber Leistungen der Jugendhilfe erbringen, sind an der Jugendhilfeplanung von Beginn an zu beteiligen. 2Ziel, Gegenstand und Verfahren der Planung sind mit ihnen zu erörtern. 3Rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses oder des Landesjugendhilfeausschusses ist den Zusammenschlüssen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und den sonstigen Zusammenschlüssen der Träger der freien Jugendhilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) 1An der Jugendhilfeplanung sind die anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zu beteiligen. 2Dies schließt die Schulen mit ein.
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