
Aufwendungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Arbeitnehmers gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug dieser Kinderbetreuungskosten setzt stets voraus, dass der Arbeitnehmer (Steuerpflichtige) die Aufwendungen durch die
- Vorlage einer Rechnung und
- die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Betreuungsleistung
nachweisen kann.
Behinderte Kinder
Die Regelung gilt auch für Kinder, die zwar das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedoch wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.
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