In der Praxis immer wieder problematisch ist das arbeitsrechtliche Thema des Widerrufs der privaten Nutzung des Dienstwagens bzw. dessen Rückgabe. Der Arbeitgeber kann sich an den folgenden Ausführungen des BAG[1] orientieren: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist wirksam. Neben der Inhaltskontrolle der in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gem. § 315 BGB. Die Interessenabwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf. In die gebotene Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer unverzüglichen Rückgabe und das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung einzustellen. Zu berücksichtigen ist u a., dass die private Nutzung eines Dienstwagens bei gewählter Pauschalversteuerung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann.

Eine Organisationsanweisung für Firmenfahrzeuge, die eine einseitige jederzeitige Leistungsbestimmung in Form eines Widerrufsrechts enthält, ist einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dabei ist für die Wirksamkeit der Regelung entscheidend, ob der in der Anweisung enthaltene Änderungsvorbehalt gem. § 308 Nr. 4 BGB nicht eine einseitige, nicht hinnehmbare Bevorteilung des Verwenders der Klausel bedeutet.[2]

Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens. Zur Berechnung des Schadens ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen.

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind, damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs.[3]

Bei einem zulässigen Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung, wenn dem Arbeitnehmer der überlassene Dienstwagen dort auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht und die abgeschlossene Vereinbarung den Arbeitgeber nicht zur Überlassung eines weiteren Fahrzeugs im Inland zum Zwecke einer reinen Privatnutzung verpflichtet.[4]

Auch ein von der beruflichen Tätigkeit vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf die weitere private Nutzung eines Fahrzeugs, wenn ihm dieses vor der Freistellung zur Durchführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit überlassen worden war und er das Fahrzeug auch privat nutzen durfte. Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht entzogen werden darf.[5] Gemäß LAG Berlin-Brandenburg verstößt die Überlassung eines Dienstwagens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch zur privaten Nutzung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG, wenn dem Betriebsratsmitglied ohne diese Funktion ein Dienstwagen nicht zugestanden hätte.[6]

Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.[7]

Kann der Arbeitnehmer aufgrund eines ärztlichen Fahrverbots das Fahrzeug nicht nutzen, entfällt der geldwerte Vorteil zumindest für die vollen Monate, in denen dieses Fahrverbot gilt. Wichtig ist dabei, dass das Fahrzeug in der Zeit der Fahruntüchtigkeit nicht anderweitig (Familienangehörige) genutzt wird.[8]

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Privatnutzung eines Dienstwagens, ohne einen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit zu regeln, um den Vertrag an die Teilzeitsituation anzupassen, so gilt die Dienstwagenvereinbarung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.[9]

Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber u.a. berechtigt, di...

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