FinMin Hamburg, 13.12.2017, S 2284 - 216/002 - 52
Mit Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16, hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Scheidungskosten Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt danach nicht in Betracht.
Dem Verfahren lag das Urteil des FG Köln vom 13.1.2016, 14 K 1861/15 zugrunde. Dieses hatte entschieden, dass es sich bei den Kosten für das reine Ehescheidungsverfahren bereits begrifflich nicht um in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG genannte Prozesskosten handelt. Vielmehr lägen „Verfahrenskosten” vor, die von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht erfasst seien.
Hierdurch sind auch die Verfahren VI R 66/14 und VI R 81/14 erledigt. Ferner berief sich der BFH auch bei der Urteilsfindung im Verfahren VI R 19/15 auf sein o.a. Urteil und ließ die Frage, ob Scheidungskosten überhaupt noch das Kriterium der Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG erfüllen, offen.
Sofern Einspruchsverfahren unter Bezugnahme auf die o.g. Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhten, kann die Bearbeitung nunmehr aufgenommen werden.
Gewährte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO sind aufzuheben.
Normenkette
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen