FinMin Hamburg, 13.12.2017, S 2284 - 216/002 - 52

Mit Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16, hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Scheidungskosten Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt danach nicht in Betracht.

Dem Verfahren lag das Urteil des FG Köln vom 13.1.2016, 14 K 1861/15 zugrunde. Dieses hatte entschieden, dass es sich bei den Kosten für das reine Ehescheidungsverfahren bereits begrifflich nicht um in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG genannte Prozesskosten handelt. Vielmehr lägen „Verfahrenskosten” vor, die von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht erfasst seien.

Hierdurch sind auch die Verfahren VI R 66/14 und VI R 81/14 erledigt. Ferner berief sich der BFH auch bei der Urteilsfindung im Verfahren VI R 19/15 auf sein o.a. Urteil und ließ die Frage, ob Scheidungskosten überhaupt noch das Kriterium der Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG erfüllen, offen.

Sofern Einspruchsverfahren unter Bezugnahme auf die o.g. Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhten, kann die Bearbeitung nunmehr aufgenommen werden.

Gewährte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO sind aufzuheben.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 Satz 4

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