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Kurzbeschreibung
Mithilfe dieses Excel-Tools kann der Kaufkraftzuschlag für die höheren Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort für das gewünschte Land abgelesen werden.
Wichtige Hinweise
Arbeitgeber können unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig sind und dort ihren dienstlichen Wohnsitz haben, einen Kaufkraftausgleich als Lohnzuschlag zahlen. Bis zu welcher Höhe diese Arbeitgeberzuwendungen steuerfrei gezahlt werden können, wird von der Finanzverwaltung festgelegt und vierteljährlich angepasst. Mithilfe dieses Excel-Tools werden die Kaufkraftzuschläge nach§ 3 Nr. 64 EStG in ihrer zeitlichen Reihenfolge angezeigt, angefangen mit dem aktuellen Zuschlag.
Rechtstand: 1.1.2024
Änderungen und Ergänzungen der Zuschläge werden vierteljährlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Der Zuschlag bezieht sich, sofern nicht andere Zuschläge festgesetzt sind, jeweils auf den gesamten konsularischen Amtsbezirk einer Vertretung, s. R 3.64 Abs. 3 LStR. Informationen zu den konsularischen Amtsbezirken der Vertretungen erhalten Sie unter www.auswaertiges-amt.de.
Abschlagssätze nach H 3.64 LStH
Wird einem Arbeitnehmer von einem privaten inländischen Arbeitgeber ein Kaufkraftausgleich gewährt und ist keine generelle Steuerbefreiung aufgrund eines DBA oder ATE gegeben, ist der steuerfreie Teil des Kaufkraftausgleichs durch Anwendung eines Abschlagssatzes nach den Gesamtbezügen einschließlich des Kaufkraftausgleichs zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgründen können die folgenden Abschlagssätze herangezogen werden[1]:
Zuschlagssatz in % |
Abschlagssatz in % |
Zuschlagssatz in % |
Abschlagssatz in % |
Zuschlagssatz in % |
Abschlagssatz in % |
5 | 2,91 | 40 | 19,35 | 75 | 31,03 |
10 | 5,66 | 45 | 21,26 | 80 | 32,43 |
15 | 8,26 | 50 | 23,08 | 85 | 33,77 |
20 | 10,71 | 55 | 24,81 | 90 | 35,06 |
25 | 13,04 | 60 | 26,47 | 95 | 36,31 |
30 | 15,25 | 65 | 28,06 | 100 | 37,50 |
35 | 17,36 | 70 | 29,58 |
Der jeweilige Abschlagssatz ist dann mit dem gesamten Arbeitslohn (einschließlich Auslandszuschlag) zu multiplizieren. Im Ergebnis erhält man den steuer- und beitragsfreien Betrag gemäß § 3 Nr. 64 EStG.
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