Rz. 21

Abs. 5 stellt klar, dass die für die Beitragserhebung eingeführten Berechnungsgrundsätze (§ 187) auch für den Leistungsbereich gelten. § 187 ist den Vorschriften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 121 ff. SGB VI) nachgebildet (vgl. auch dort). Sämtliche Berechnungsvorgänge sind auf 4 Dezimalstellen beschränkt. Geldbeträge sind auf 2 Dezimalstellen genau zu berechnen. Für die letzte Dezimalstelle gelten die sog. kaufmännischen Rundungsregeln (nachfolgende Dezimalstelle kleiner als 5 = abrunden, sonst aufrunden). Diese Rundungsregel gilt auch für Geldbeträge, die in vollen Euro-Beträgen auszuzahlen sind. Abweichend von § 187 Abs. 4, der grundsätzlich von 30 Monatstagen ausgeht, sind bei einer anteiligen Ermittlung einer Monatsrente die tatsächlichen Monatstage zugrunde zu legen (vgl. auch die Regelung in § 122 Abs. 3 SGB VI). Für eine Verletztenrente vom 1. bis 14.7. sind 14/31 der Monatsrente zu zahlen. Für denselben Zeitraum im Februar 2008 14/29 der Monatsrente.

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