Rz. 20

Die Ansprüche des Versicherungsträgers nach Abs. 3 und 4 verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Unfallversicherungsträger Kenntnis über alle wesentlichen anspruchsbegründenden Umstände erlangt (vgl. § 113 SGB X). Zum einen ist das die Tatsache der Überzahlung und zum anderen die Identität der haftungspflichtigen Personen aus Abs. 4. Die Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsträgers ermöglicht die Geltendmachung auch dann, wenn der Versicherungsträger den Tod des Versicherten erst sehr spät bemerkt.

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