Rz. 17

Abs. 4 Satz 2 stellt klar, dass sowohl gegen die Erben als auch gegen andere der Rückerstattungsanspruch mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann und muss. Damit wird auch gegen Personen, die in keinem unmittelbaren Sozialrechtsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, der einfachere und kostengünstigere Weg über die Geltendmachung mittels Verwaltungsakts eröffnet. Darüber hinaus schreibt die nunmehr geltende Neufassung der Vorschrift den Rechtsweg zu den Sozialgerichten unzweifelhaft fest. Wegen der Vorrangigkeit des Anspruchs gegen die Bank muss der Verwaltungsakt in seiner Begründung die Tatsachen enthalten, die dazu führen, dass die Bank sich aus der Haftung entziehen kann.

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