Rz. 16

Abs. 4 Satz 1 erweitert und verschärft die Haftung über die Erben des Versicherten hinaus zum einen auf die Personen, die die Leistung, die zu Unrecht gewährt wurde, über eine Bank erhalten haben (Empfänger). Die Leistung mag durch den Übertragungsakt ihren Charakter als Sozialleistung verloren haben, aber darauf kommt es nicht an. Der Empfänger ist zur Erstattung des Betrags verpflichtet, wegen dem sich die Bank nach Abs. 3 Satz 3 enthaftet hat. Zum anderen haftet auch der Verfügende. Das kann der verfügungsberechtigte Vertreter oder Betreuer sein sowie eine Person, der der Versicherte noch zu Lebzeiten Verfügungsmacht über das Konto eingeräumt hat, und natürlich die Erben, die in die Rechtsposition des Kontoinhabers als Verfügende einrücken.

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