Rz. 13

Die Bank kann sich dem Rücküberweisungsbegehren des Versicherungsträgers nur dann entziehen, wenn über den Betrag vor Eingang der Aufforderung zur Rücküberweisung verfügt worden ist. Damit ist jede bankübliche Verfügung eines Berechtigten gemeint. Dies kann z. B. durch eine Verfügung des Versicherten noch zu Lebzeiten geschehen sein (regelmäßige Zahlungen, Daueraufträge, Abbuchungen etc.) oder durch eine Verfügung eines Kontobevollmächtigten. Die Bank ist verpflichtet, die Berechtigung zu prüfen. Tut sie das nicht, kann sie sich nicht auf den Einwendungstatbestand berufen und muss zurücküberweisen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.1994, L 13 J 560/94; Lauterbach/Fröde, SGB VII, § 96 Rz. 23). Auf die Einwendung der anderweitigen Verfügung kann die Bank sich auch dann nicht berufen, wenn das Konto einen Guthabenbetrag ausweist und somit aus einem Guthaben, egal wie es entstanden ist, zurücküberwiesen werden kann (BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 64/99 R). Der Einwendungstatbestand greift also nur dann, wenn anderweitig über die eingegangene Leistung verfügt worden ist, kein Guthaben auf dem Konto vorhanden ist und die Bank keine eigenen Forderungen (Abs. 3 Satz 4) verrechnet hat.

 

Rz. 14

Nach der Rechtsprechung des BSG soll allerdings der Entreicherungseinwand aus Satz 3 dem Verrechnungsverbot aus Satz 4 dann und insoweit vorgehen, wenn die Bank einen Betrag (entgegen Satz 4) mit eigenen Forderungen verrechnet hat und das Konto danach durch eine weitere Verfügung i. S. d. Abs. 3 Satz 3 belastet wird. Die Bank haftet dann nur insoweit, als noch Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Der verfügende Dritte haftet nach Abs. 4, soweit die Bank nicht haftet (BSG, Urteil v. 9.12.1998, B 9 V 48/97 R; vgl. auch Lauterbach/Fröde, SGB VII, § 96 Rz. 27 a. E.).

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