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Zu Unrecht erbrachte Leistungen, die auf ein Konto des Versicherten überwiesen werden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich normierte auflösende Bedingung (BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 64/99 R). Dies eröffnet die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit des Versicherungsträgers.

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