Rz. 7a

Bisher werden Geldleistungen, insbesondere Renten, auf Wunsch des Empfängers kostenfrei an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort übermittelt. Das wird zum 1.12.2021 dahingehend geändert, dass die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abgezogen werden (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I in der ab 1.12.2021 geltenden Fassung). Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB I gilt dies nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Für den Fall sieht Abs. 2a vor, dass die kostenfreie Übermittlung spätestens ab dem 2. Monat nachdem der Nachweis erbracht wurde, erfolgt. Durch diese Regelung wird eine Rückabwicklung und ggf. Erstattung bereits verrechneter Kosten für die bare Auszahlung von Geldleistungen zwischen Berechtigtem, Geldinstitut und Rentenversicherungsträger zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes eingeschränkt (BT-Drs. 19/17568 S. 96 und 107).

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