Rz. 5

Der begünstigte Personenkreis ist grundsätzlich durch sein gemeinnütziges Tätigwerden und/oder die besondere Gefahrenlage der Tätigkeit gekennzeichnet:

  • Personen, die für ein Unternehmen im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9),
  • Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12),
  • Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 genannten Einrichtungen (Schulen, Hochschulen, Lehrwerkstätten oder ähnliche Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10),
  • Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden oder von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11),
  • Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, Blut oder körpereigenes Gewebe spenden oder sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13),
  • Entwicklungshelfer i. S. d. Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 3),
  • Beschäftigte oder Personen, die eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, wenn sie an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen.
 

Rz. 6

Diese Aufzählung ist abschließend. Insbesondere gehören die ehrenamtlich Tätigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 nicht zur möglichen Personengruppe (für eine Einbeziehung: Leube, NZS 2006 S. 410). Bei konkurrierenden Versicherungstatbeständen ist § 135 auch bezüglich der Möglichkeit der Gewährung von Mehrleistungen anzuwenden. Besteht für eine nach § 94 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich privilegierte Person ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, in dessen Ausübung der Versicherungsfall eintritt, so geht das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 135 Abs. 1 dem Privilegierungstatbestand vor mit der Folge, dass keine Mehrleistungen gewährt werden können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, HV-Info 1999 S. 1026).

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