Rz. 7

Auch für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner findet die unter Rz. 4 beschriebene Vorgehensweise der Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft Post, Logistik Telekommunikation Anwendung. Allerdings wird in Abweichung davon für diesen Personenkreis nicht das monatliche, sondern das jährliche Durchschnittseinkommen durch den Ausschuss bestimmt. Dabei gilt es, das gesamte Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Welche Parameter diesbezüglich heranzuziehen sind, entscheidet der Ausschuss.

 

Rz. 8

Von der Küstenfischerei ist die Binnenfischerei (Seen-, Bach- und Flussfischerei) zu unterscheiden. Letztere ist ein landwirtschaftliches Unternehmen gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1, für das der gesetzliche JAV gemäß § 93 zu berücksichtigen ist.

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