Rz. 102

Abs. 4 Satz 5 regelt die Folgen fehlender Mitwirkung des Versicherten im Zeitraum nach Anerkennung der Berufskrankheit. Die Mitwirkungspflichten des Versicherten nach Abs. 4 Satz 3 dienen der Verhütung einer Gefahr nach Abs. 4 Satz 1, nämlich der Gefahr des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung der bereits anerkannten Berufskrankheit. Zu berücksichtigen ist, dass die eigentliche Ursache für die Entstehung und das Fortbestehen der Berufskrankheit von der ggf. fehlenden Mitwirkung des Versicherten unabhängig ist; es handelt sich dabei um die fortbestehenden schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz des Versicherten. Schon deshalb sind die in der Gesetzesbegründung genannten Leistungen der Heilbehandlung, Pflegeleistungen oder Verletztengeld als Lohnersatzleistung bei berufskrankheitenbedingter Arbeitsunfähigkeit auch bei fehlender Mitwirkung des Versicherten zu erbringen (BT-Drs. 19/17586 S. 105).

 

Rz. 103

Gemäß Abs. 4 Satz 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 35 i. V. m. §§ 49 bis 55 SGB IX, in Werkstätten für behinderte Menschen nach §§ 57 und 58 SGB IX, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX, als Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX sowie Verletztenrente bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden.

Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Versicherte muss einer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Abs. 4 Satz 3 nicht nachgekommen sein – vgl. dazu Rz. 98 bis 100),
  • Die fehlende Mitwirkung muss dafür ursächlich sein, dass die Teilhabeleistungen erforderlich wurden, die rentenberechtigende Erwerbsminderung (falls die MdE zuvor unter der rentenberechtigenden Höhe von 20 v. H. lag) oder die wesentliche Verschlimmerung der Berufskrankheitenfolgen (von mehr als 5 v. H.) eingetreten ist (Abs. 4 Satz 6),
  • Obwohl der Versicherte über Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen ausdrücklich informiert und zur Teilnahme an konkreten Präventionsmaßnahmen aufgefordert wurde,
  • Der Versicherte muss auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen werden und ihm muss eine angemessene Frist gesetzt werden, die Mitwirkungshandlung zu erbringen (§ 66 Abs. 3 SGB I),
  • Da die Versagung der jeweiligen Leistung im Ermessen steht ("können ... versagen"), muss der Unfallversicherungsträger das eingeräumte Ermessen ausüben und dies in der Verwaltungsentscheidung erkennen lassen.
 

Rz. 104

Im Fall der Nichterweislichkeit des Ursachenzusammenhanges zwischen fehlender Mitwirkung und der Erforderlichkeit von Teilhabeleistungen, dem Eintreten der rentenberechtigenden MdE oder der wesentlichen Verschlimmerung trägt der Unfallversicherungsträger die materielle Beweislast (BT-Drs. 19/17586 S. 105). Dies entspricht den allgemeinen Regeln zur Beweislastverteilung, da die Voraussetzungen für die Versagung von Leistungen klärungsbedürftig sind.

Holt der Versicherte die Mitwirkungshandlung später nach, so kann der Unfallversicherungsträger in entsprechender Anwendung von § 67 SGB I die nach § 66 SGB I versagten Leistungen (für die zurückliegende Zeit) ganz oder teilweise erbringen. Auch hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Für die Zukunft, also den Zeitraum von der Nachholung der Mitwirkung an, hat er die Leistungen nach den Vorschriften des Unfallversicherungsrechts zu erbringen (BT-Drs. 19/17586 S. 105).

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