Rz. 101

Gemäß Abs. 4 Satz 4 bleiben Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel (Unfallverhütung und Prävention: §§ 14 bis 25) und aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften unberührt. Während Abs. 4 die Verhaltensprävention im Blick hat und als Ziel Einfluss auf das individuelle Gesundheitsverhalten der Versicherten nehmen soll, enthalten die Vorschriften des 2. Kapitels Regelungen zur Verhältnisprävention. Ziel der Verhältnisprävention (strukturelle Prävention) ist die vorbeugende gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsumwelt, insbesondere des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Reduktion der Gefährdungsfaktoren und der Begrenzung von Belastungen. Die stets vorrangigen Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen der Verhältnisprävention, die individualpräventiven Maßnahmen des Unternehmers (als Arbeitgeber) sowie die Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten der Versicherten (als Beschäftigte) an solchen Maßnahmen sollen unberührt bleiben. Hierzu zählen etwa die in § 21 enthaltenen Grundpflichten, die Pflichten nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes oder die Pflicht zur Bereitstellung und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung nach § 7 der Gefahrstoffverordnung und § 9 der Biostoffverordnung (BT-Drs. 19/17586 S. 104).

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