Rz. 98

Die in Abs. 4 Satz 3 normierten Mitwirkungspflichten der Versicherten sollen der Bekämpfung der in Satz 1 genannten Gefahr des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung der Berufskrankheit dienen. Sie sollen mithin gewährleisten, dass die Gefahr durch andere geeignete Mittel beseitigt werden kann und dass es zur ultima ratio, der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht kommen muss. Setzen die Versicherten die gefährdende Tätigkeit fort, obwohl ihnen das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung zur Verfügung steht, so liegt es im Eigeninteresse der Versicherten, dass sie gleichzeitig verpflichtet sind, die angebotenen Möglichkeiten zu nutzen, um eine weitere Schädigung zu verhindern oder zumindest zu minimieren (BT-Drs. 19/17586 S. 104). Eine Mitwirkung der Versicherten kommt insbesondere bei persönlichen Schutzmaßnahmen und medizinischen Maßnahmen (vgl. Rz. 96) in Betracht.

 

Rz. 99

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/17586 S. 104) führt dazu aus: "Für die Unfallversicherungsträger bestehen erhöhte Anforderungen, gezielte Präventionsmaßnahmen zu entwickeln. Bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz und die individuell vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen unterschiedlichste Maßnahmen in Betracht. Dabei kann es sich um Schulungen und Beratungen handeln z. B. über den Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung oder krankheitsspezifische Verhaltensweisen, die Nutzung arbeitstechnischer Änderungen am Arbeitsplatz bis hin zur Teilnahme an Heilbehandlungsmaßnahmen." Klarstellend weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass Betätigungen, die nicht von den Unfallversicherungsträgern veranlasst werden, sondern der allgemeinen Gesundheitsförderung dienen, wie z. B. Joggingkurse von Volkshochschulen oder Sportvereinen, nicht zu diesen Präventivmaßnahmen gehören. Solche Veranstaltungen unterfallen nicht dem spezialpräventiven Ansatz der Vorschrift. Eine Teilnahme kann deshalb weder von den Versicherten verlangt, noch von diesen eine Kostenerstattung durch den Unfallversicherungsträger gefordert werden.

 

Rz. 100

Abs. 4 Satz 3 nimmt Bezug auf die §§ 60 bis 65a SGB I. Danach gelten die allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung der Empfänger von Sozialleistungen auch für die spezifische Mitwirkung nach Anerkennung einer Berufskrankheit entsprechend. Davon umfasst sind neben bloßen Mitteilungspflichten insbesondere auch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen z. B. bei einer Schulungsmaßnahme, die Pflicht zur Teilnahme an medizinischen Untersuchungen sowie an Heilbehandlungsmaßnahmen. Allerdings gelten die Mitwirkungspflichten nicht uneingeschränkt; § 65 SGB I setzt hierzu neben allgemeinen Voraussetzungen wie der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit sowie der Zumutbarkeit vor allem bei Untersuchungen und Heilbehandlung Grenzen.

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