Rz. 96

Liegt eine solche Gefahr vor, so muss der Unfallversicherungsträger zunächst prüfen, ob diese Gefahr durch andere geeignete Mittel als die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit beseitigt werden kann. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Unfallversicherungsträger zu prüfen, ob das Wiederaufleben der Berufskrankheit oder die Verschlimmerung der Folgen der Berufskrankheit durch geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen verhindert werden kann. Dabei sollten folgende Arten von Maßnahmen in Erwägung gezogen werden:

  1. Technische Maßnahmen, z. B. Absaugeinrichtungen zum Schutz vor Dämpfen, Schutzvorrichtungen gegenüber Hitze, Staub, ionisierender Strahlung usw., Ersatz gefährlicher Arbeitsstoffe durch ungefährliche Ersatzstoffe, usw.,
  2. Organisatorische Maßnahmen, z. B. Änderung von Arbeitsabläufen bzw. des Produktionsverfahrens, Begrenzung der Arbeitszeit,
  3. Persönliche Schutzmaßnahmen, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atem- und Staubschutzmasken, Gehörschutz, Vollschutz-Einmalkleidung, Hautschutz- und Hautpflegemittel,
  4. Medizinische Maßnahmen, z. B. Rückentraining, vorbeugende Heilbehandlung, wobei Versicherungsschutz nach § 11 SGB VII besteht.

Gemäß Abs. 4 Satz 2 hat der Unfallversicherungsträger den gefährdeten Versicherten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Dies ist auch deshalb geboten, weil vielfach die Mitwirkung des Versicherten zur Gefahrenbeseitigung erforderlich ist.

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