Rz. 81

Festzustellen sind somit die besonderen Gegebenheiten im Einzelfall, nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder einer sonst wie gearteten Personengruppe.

 
Praxis-Beispiel

Hat ein Krankenpfleger sich eine Hepatitisinfektion zugezogen, so reicht für die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Krankenpfleger nicht aus, dieses Kriterium zu erfüllen. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob er in seinem Arbeitsbereich regelmäßig Kontakt zu infektiösen Körperflüssigkeiten hatte, der Bezug auf die bei ihm aufgetretene Erkrankung ein im Vergleich zur Gesamtbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko begründet. Dies ist z. B. bei einer Tätigkeit in einer Ambulanz für HIV-Patienten, in einer Intensiv- und Operationsabteilung eines Krankenhauses der Fall.

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